Gebührenordnung Volkshochschule

Gebührenordnung für die Volkshochschule (VHS) der Stadt Ahlen (Westf.) vom 17. Juni 2002 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 29.05.2019

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV NRW 2001, S. 811) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung vom 23.05.2002 folgende Gebührenordnung für die Volkshochschule (VHS) der Stadt Ahlen (Westf.) beschlossen:

§ 1

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS der Stadt Ahlen (Westf.) sind, sofern diese nicht gebührenfrei durchgeführt werden, Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu zahlen.

§ 2
Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr für Kurse, Seminare und Lehrgänge beträgt in den grundlegenden Bereichen Sprachen, Gesellschaft, Beruf, Gesundheit und Kultur je Unterrichtsstunde (45 Min.) 2,20 €.

(2) Für Veranstaltungen, bei denen z. B. durch den Einsatz von besonders qualifizierten und/oder prominenten Referent*innen, zusätzlichem Personal oder durch die Benutzung von Geräten oder Räumlichkeiten Zusatzkosten entstehen, werden zusätzliche Gebühren erhoben.

(3) Für Zusatzveranstaltungen wird eine die zurechenbaren Personal- und Sachkosten deckende Gebühr erhoben.

(4) Für jede Anmeldung zu einem Kurs, Seminar oder Lehrgang wird eine Verwaltungsgebühr von 4,00 € erhoben.

(5) Die Teilnahmegebühr wird auf volle Eurobeträge aufgerundet.

§ 3
Sonstige Kosten

(1) Material- und Fahrtkosten gehen zu Lasten der Teilnehmenden.

(2) Die Kosten für Studienreisen, Studienfahrten und Exkursionen der VHS werden auf die Teilnehmenden umgelegt.

(3) Bei Studienreisen wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Betrages der Festanmeldung erhoben. Der Restbetrag ist bei Anmeldeschluss an die VHS zu zahlen. Der Rücktritt von Studienreisen oder mehrtägigen Exkursionen ist mit einer Verwaltungsgebühr von 26,00 € verbunden. Bei Rücktritten vor Beginn der Veranstaltung gelten die Geschäftsbedingungen der beauftragten Leistungsträger (z. B. Reisebüros).

§ 4
Geförderte Lehrveranstaltungen

Die Gebühren für Lehrveranstaltungen, die nach landes- und bundesrechtlichen Regelungen oder EU-Regelungen gefördert werden, werden unter Berücksichtigung der geltenden Fördergrundsätze festgelegt.

§ 5
Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss und den mittleren Bildungsabschluss

(1) Für Kurse zur Vorbereitung auf den Hauptschul- und Realschulabschluss werden keine Kursgebühren erhoben.

(2) Für die Anmeldung zu diesen Kursen wird eine Verwaltungsgebühr von 26,00 € pro Semester erhoben.

§ 6
Gebührenfreie Veranstaltungen

Die VHS bietet Vortrags-, Diskussions- und Filmveranstaltungen zu gesellschaftspolitisch bedeutsamen Themen gebührenfrei für alle Mitbürger*innen an.

§ 7
Ermäßigung

Ein Antrag auf Gebührenermßigung muss vor Beginn des Kurses mit der Anmeldung gestellt werden. Eine Ermäßigung nach Kursbeginn ist aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich. 

(1) Bei Schüler*innen und Student*innen, Auszubildenden, freiwilligen Wehrdienstleistenden, Stelleninhaber*innen von staatlich anerkannten Freiwilligendiensten und Schwerbehinderten (mind. GdB von 50%) wird auf Antrag eine Ermäßigung von 50% der jeweiligen Gebührensätze gewährt.

(2) Inhaber*innen der Ehrenamtskarte NRW wird auf Antrag eine Ermäßigung von 20% der jeweiligen Gebührensätze gewährt.

(3) Teilnehmenden, die an mehreren Kursen, Seminaren oder Lehrgängen pro Semester mit einer regelmäßigen Dauer von mindestens 10 Wochen teilnehmen wird auf Antrag für jeden weiteren mindestens 10-wöchigen Kurs im gleichen Semester eine Ermäßigung in Höhe von 20% gewährt.

(4) Inhaber*innen der von der Stadt Ahlen (Fachbereich Jugend, Soziales und Integration) ausgestellten Vergünstigungsausweise oder Familienkarten für kinderreiche Familien erhalten auf Antrag für alle VHS-Kurse, Seminare und Lehrgänge, die vom Rat der Stadt Ahlen im Rahmen der Richtlinien über Vergünstigungsausweise und Familienkarten für kinderreiche Familien beschlossene Ermäßigung. Inhaber der von der Stadt Drensteinfurt ausgestellten Vergünstigungsausweise zur Teilnahme an kulturellen Angeboten erhalten auf Antrag eine Ermäßigung von 50 % der jeweiligen Kursgebühren.

(5) In Härtefällen kann die VHS-Leitung auch anderen Personen auf Antrag Ermäßigung gewähren.

(6) Der jeweilige Antrag ist schriftlich an die VHS zu richten. Entsprechende Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.

(7) Mehrere Ermäßigungen können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ermäßigungen gelten nicht für die in § 2 Abs. 3 und 4 genannten Gebühren sowie für die sonstigen Kosten gemäß § 3.

§ 8
Gebührenerstattung

Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die von der VHS zu vertreten sind, nicht durchgeführt oder nicht zu Ende geführt werden, so werden die Gebühren erstattet.

§ 9
Mindestteilnehmerzahl

(1) Kurse, Seminare und Lehrgänge werden in der Regel nur durchgeführt, wenn mindestens 8 Personen teilnehmen.

(2) Besteht der ausdrückliche Wunsch der Teilnehmenden, eine Veranstaltung mit weniger als 8 Personen durchzuführen, so wird die fehlende Kursgebühr auf diese umgelegt.

(3) In Fällen, in denen eine Veranstaltung aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen nur mit weniger als 8 Personen durchgeführt werden kann, wird dies bei der Gebührenkalkulation von vornherein berücksichtigt und die Höhe der Gebühren entsprechend angepasst.

(4) Wird die Mindestzahl von 8 Teilnehmenden bei einem Kurs, Seminar oder Lehrgang nicht erreicht und diese liegt bei mindestens 6 Teilnehmenden, so kann die VHS-Leitung in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise besondere gesellschaftspolitische Relevanz eines Kurses) darüber entscheiden, ob der Kurs, das Seminar oder der Lehrgang auch ohne eine Erhöhung der Gebühren für die einzelnen Teilnehmenden durchgeführt wird.

§ 10
Teilbelegung und Kursabsage

(1) Die Belegung einzelner Unterrichtsstunden von Kursen, Seminaren und Lehrgängen ist nicht möglich.

(2) Nach Kursbeginn hinzukommende Teilnehmende haben die volle Kursgebühr zu entrichten. Im Ausnahmefall entscheidet die VHS-Leitung.

(3) Die Teilnahme am ersten Termin von Kursen, Seminaren und Lehrgängen mit einer regelmäßigen Dauer von mindestens 10 Wochen bleibt gebührenfrei, sofern bis spätestens vor der zweiten Veranstaltung die schriftliche Abmeldung bei der VHS-Geschäftsstelle eingegangen ist.

(4) Bei Wochenendkursen, Angeboten im Bereich des Bildungsurlaubs, Kursen mit einer regelmäßigen Dauer von weniger als 10 Wochen oder Exkursionen muss eine Absage bis spätestens 14 Tage vor Kursbeginn schriftlich bei der VHS-Geschäftsstelle erfolgen.

§ 11
Fälligkeit

(1) Die jeweilige Gebühr wird zu Beginn des zweiten Veranstaltungstermins fällig.

(2) Bei Einzelveranstaltungen wird die Gebühr mit Beginn der Veranstaltung fällig.

(3) Bei Gebühren von über 100,- € sind auf Antrag auch Teilzahlungen möglich (Ausnahme: Exkursionen und Studienreisen).

§ 12
Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 01.07.2002 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Gebührenordnung aufgehoben.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Ahlen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
    oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Ahlen, 17.06.2002

gez.
Benedikt Ruhmöller
Bürgermeister

Redaktioneller Hinweis:
Die 2. Änderungssatzung wurde aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordhrein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in den jeweils gültigen Fassungen sowie der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Ahlen vom 20. Oktober 2006 vom Rat der Stadt Ahlen in seiner Sitzung am 08.04.2008 beschlossen.
Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.05.2008 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.08.2012 in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung tritt am 01.08.2019 in Kraft.